Satzung und Gremien

  • Unser Selbstverständnis

    Die NEULAND Stiftung Wolfsburg ist eine unabhängige Stiftung, die ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke verfolgt. Sie lebt durch das Engagement der Wolfsburgerinnen und Wolfsburger – durch Spenden, Zustiftungen und natürlich durch ehrenamtliche Aktivitäten. Wir konzentrieren uns bei unserem Handeln auf die Initiierung und Unterstützung von Projekten in Wolfsburg.

    Unsere Werte

    Unser Handeln soll an der Vermittlung und Unterstützung von Menschlichkeit, Toleranz, Chancengleichheit, Solidarität, Bürgernähe und Selbstbestimmtheit gemessen werden.

    Unsere Vision

    Die NEULAND Stiftung Wolfsburg ist ein wichtiger Partner für generationsübergreifende Fragestellungen rund um die Themen Wohnbedingungen, Lebensumfeld und soziales Miteinander in Wolfsburg.

    Unsere Zielvorstellung ist, die Gemeinsamkeit und das soziale Miteinander in der Stadt Wolfsburg und ihren Wohnquartieren zu fördern, sozial benachteiligte Bevölkerungsgruppen zu unterstützen, der Integration von Zuwanderern Vorschub zur leisten und ein lebenswertes und liebenswürdiges Wohn- und Lebensumfeld zu schaffen und zu erhalten. Wir setzen uns ein, selbstbestimmtes Wohnen für Wolfsburgerinnen und Wolfsburger mit seelischen, krankheits- oder altersbedingten Einschränkungen zu ermöglichen und zu stärken.

    Wir wollen eigene Projekte initiieren und andere Projekte und Initiativen fördern. Dabei streben wir einen engen Austausch mit Förderern, Kooperationspartnern und deren Netzwerken an.

  • Präambel

    Menschlichkeit, Toleranz, Chancengleichheit, Solidarität, Bürgernähe und Zuverlässigkeit – für diese Werte steht die NEULAND Stiftung Wolfsburg. Sie handelt aus dem Selbstverständnis ihrer Stifterin und Namensgeberin und führt damit eine über 75jährige Tradition fort. Ihr Ziel ist, in der Stadt Wolfsburg dazu beizutragen, Wohnbedingungen, Lebensumfeld und soziales Miteinander insbesondere für junge und für alte Menschen zu erhalten und zu verbessern. Die Stiftung agiert in der Stadt Wolfsburg nicht nur als Förderer, sondern auch als operativer Partner in Projekt-Kooperationen.

    § 1 Name, Rechtsform, Sitz

    (1) Die Stiftung führt den Namen „NEULAND Stiftung Wolfsburg“.

    (2) Die Stiftung ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts mit Sitz in der Stadt Wolfsburg.

    § 2 Stifter

    Stifterin ist die NEULAND Wohnungsgesellschaft mbH, Wolfsburg.

    § 3 Stiftungszweck

    (1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

    (2) Zweck der Stiftung sind die Förderung der Jugend- und Altenhilfe sowie die Förderung der Hilfe für Zivilbeschädigte und Behinderte auf dem Gebiet der Stadt Wolfsburg (§ 52, Nr. 2, Ziffern 4 und 10 AO).

    Der Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Unterstützung und Beratung dieser Bevölkerungsgruppen bei der Suche nach einer ihren Bedürfnissen angepassten Wohnraumsituation.

    Darüber hinaus leistet die Stiftung Hilfestellung bei der Vermittlung von Service- und Hilfsleistungen, die im Falle seelischer, krankheits- oder altersbedingter Einschränkungen die Nutzung und den Verbleib in der eigenen Wohnung unterstützen.

    Zudem bringt die Stiftung Maßnahmen zur Betreuung und sinnvollen Freizeitgestaltung von Kindern und Jugendlichen auf den Weg, die dazu dienen sollen, einen nachhaltigen Beitrag zu deren Persönlichkeitsentwicklung als Grundlage zur Teilhabe am gesellschaftlichen Leben und zur sozialen Integration zu leisten und sie zu einem selbstbestimmten und selbstbewussten Leben in sozialer Verantwortung zu befähigen. Diese Maßnahmen beinhalten insbesondere das Lernen an außerschulischen Lernorten, die Begegnung mit positiven Vorbildern, die Auseinandersetzung mit unterschiedlichsten Gesellschaftsebenen, Religionen, Weltanschauungen, Lebensauffassungen, Generationen, Integration, Lebenseinschränkungen jeder Art, Werten wie Ethik und Moral, das Verstehen von sozialen Verhaltens- und Normenmustern einer Gesellschaft und ein dementsprechendes Verhalten.

    (3) Zweck der Stiftung ist ferner die Förderung der Toleranz auf dem Gebiet der Stadt Wolfsburg (§ 52, Nr. 2, Ziffer 13 AO).

    Der Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Förderung und Initiierung integrationsfördernder und interkultureller Projekte und Initiativen, die die Solidarität und das Zusammenleben zwischen den unterschiedlichen Bevölkerungsgruppen verbessern. Die Stiftung unterstützt zudem Aktivitäten, die das gemeinschaftliche und gutnachbarliche Zusammenleben in Wolfsburg fördern, den Dialog intensivieren und Brücken zwischen den Menschen schlagen.

    § 4 Gemeinnützigkeit

    (1) Die Stiftung ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Interessen.

    (2) Die Mittel der Stiftung dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mittel der Stiftung können im Rahmen der Verwirklichung der Stiftungszwecke in angemessenem Umfang auch für die Öffentlichkeitsarbeit der Stiftung verwendet werden. Die Stifterin und ihre Erben/Rechtsnachfolger erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung.

    (3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

    (4) Die Stiftung wird ihre gemeinnützigen Zwecke auch unmittelbar selbst verwirklichen. Sie kann hierzu Projekte durchführen, Einrichtungen und Zweckbetriebe unterhalten. Die steuerlich unschädlichen Betätigungen im Rahmen des § 58 AO sind zulässig. Soweit die Stiftung nicht im Wege der institutionellen Förderung tätig wird, kann sie ihre Aufgaben selbst oder durch eine Hilfsperson im Sinne des § 57 Abs. 1 S. 2 AO verwirklichen. Die Stiftungszwecke können insbesondere auch gemäß § 58, Nr. 1 AO verwirklicht werden durch die Beschaffung von Mitteln für die Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke nach § 3 durch eine andere steuerbegünstigte Körperschaft oder eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.

    (5) Die Stiftung darf ferner gemäß § 58, Nr. 2 AO ihre Mittel teilweise, d.h. bis zu 50 v.H. auch anderen steuerbegünstigten Körperschaften oder juristischen Personen des öffentlichen Rechts zur Verwendung zu steuerbegünstigten Zwecken zuwenden.

    § 5 Stiftungsvermögen, Zustiftungen und Spenden

    (1) Das Stiftungsvermögen besteht bei Errichtung der Stiftung aus einem Barvermögen von 1.000.000,- Euro.

    (2) Das Stiftungsvermögen kann durch Zustiftungen unbegrenzt erhöht werden.

    (3) Das Stiftungskapital ist in seinem Bestand für den Stiftungszweck ungeschmälert zu erhalten und auf Beschluss des Vorstands sicher und verzinslich anzulegen. Vermögensumschichtungen sind zulässig; weitere Weisungen sind in Anlagerichtlinien fixiert, die Vorstand und Kuratorium für die Stiftung erlassen.

    (4) Die Stiftung soll zur Förderung ihrer Zwecke Spenden einwerben oder entgegennehmen. Die Verwendung der Spenden orientiert sich im Rahmen des § 3 an dem vom Spender genannten Zweck. Ist dieser nicht näher definiert, so ist der Vorstand der Stiftung berechtigt, sie nach eigenem Ermessen im Sinne von § 3 zu verwenden oder aus ihnen in zulässiger Höhe Projektmittelrücklagen zur nachhaltigen Zweckerfüllung zu bilden, soweit für die Verwendung der Rücklage konkrete Ziel- und Zeitvorstellungen bestehen.

    § 6 Erfüllung des Stiftungszwecks

    (1) Zur Erfüllung des Stiftungszwecks dienen die Erträge aus der Anlage des Stiftungsvermögens sowie etwaige Zuwendungen und Spenden, sofern sie nicht zur Erhöhung des Vermögens bestimmt sind.

    (2) Die Erträge aus dem Stiftungsvermögen sowie eventuelle Zuwendungen und Spenden dürfen – vorbehaltlich der Absätze 3 und 4– nur für den satzungsgemäßen Stiftungszweck und zur Bestreitung der Verwaltungskosten, die auf ein Mindestmaß zu beschränken sind, verwendet werden.

    (3) Abweichend von Abs. (2) darf aus den Erträgen des Stiftungsvermögens jährlich ein Anteil des Überschusses der Einnahmen über die Ausgaben für Vermögensverwaltung einer freien Rücklage zugeführt werden. Die Höhe dieses Anteils richtet sich nach den jeweils geltenden gesetzlichen Regelungen ( derzeit bis zu höchstens einem Drittel des Überschusses ). Dazu fasst der Vorstand alljährlich einen Beschluss.

    (4) Die Stiftung kann im Jahr ihrer Errichtung und in den drei folgenden Kalenderjahren Überschüsse aus der Vermögensverwaltung und Gewinne aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben ganz oder teilweise ihrem Vermögen zuführen. Voraussetzung ist eine Beschlussverfassung des Vorstandes.

    (5) Ein Rechtsanspruch auf Gewährung von Stiftungsleistungen besteht nicht.

    § 7 Organe der Stiftung

    (1) Organe der Stiftung sind der Vorstand und das Kuratorium. Gleichzeitige Mitgliedschaft in beiden Organen ist nicht zulässig.

    (2) Die Mitglieder der Organe sind ehrenamtlich tätig. Sitzungsgelder dürfen nicht gezahlt werden. Die Mitglieder der Organe haben Anspruch auf angemessenen Ersatz ihrer Auslagen, dieser soll in der Regel pauschaliert werden.

    (3) Die Haftung der Stiftungsorgane wird auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz beschränkt, soweit nicht gesetzliche Regelungen dem entgegenstehen.

    § 8 Vorstand

    (1) Der Vorstand besteht aus drei Personen. Mitglieder kraft Amtes sind

    a) der/die Geschäftsführer(in) der NEULAND Wohnungsgesellschaft mbH, in deren Zuständigkeitsbereich „Service & Soziales“ liegt;

    b) der/die Dezernent(in) der Stadt Wolfsburg mit der Verantwortung für den Geschäftsbereich Soziales;

    c) der/die Dezernent(in) der Stadt Wolfsburg mit der Verantwortung für den Geschäftsbereich Jugend.

    (2) Der Vorstand wählt aus seiner Mitte ein vorsitzendes und ein stellvertretendes vorsitzendes Mitglied.

    (3) Die Sitzungen des Vorstands sind nach Bedarf durch das vorsitzende Mitglied des Vorstandes einzuberufen. Die Einladung erfolgt schriftlich oder per E-Mail. Die Ladungsfrist beträgt zwei Wochen, sie kann im Einzelfall verkürzt werden. Eine Sitzung muss einberufen werden, wenn ein Vorstandsmitglied oder das Stiftungskuratorium dies beantragt. Die Sitzungen können den Erfordernissen entsprechend als Präsenz-Sitzung, als online-Sitzung über ein Videokonferenzsystem oder als hybride Sitzung mit teilweiser Anwesenheit eines Teils des Vorstands über ein Videokonferenzsystem gestaltet werden.

    (4) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Ladung mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist.

    (5) Sofern nichts Abweichendes geregelt ist, fasst der Vorstand seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Beschlüsse können auch im schriftlichen Umlaufverfahren gefasst werden, sofern kein Mitglied des Vorstandes diesem widerspricht.

    (6) Der Vorstandsvorsitzende sorgt für die Ergebnisniederschrift der Sitzungen, die von allen Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen ist.

    § 9 Aufgaben des Vorstandes

    (1) Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich in der Weise, dass zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam zur Vertretung der Stiftung berechtigt sind.

    (2) Der Vorstand verwaltet die Stiftung nach Maßgabe des Stiftungszwecks und der Stiftungssatzung. Der Vorstand bedient sich hierzu eines Geschäftsführers. Er gibt sich hierfür eine Geschäftsordnung.

    (3) Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:

    a) die Verwaltung des Stiftungsvermögens;

    b) die Beschlussfassung über die Vergabe von Fördermitteln;

    c) die Aufstellung des jährlichen Stiftungshaushaltes und der Jahresrechnung einschließlich Vermögensübersicht und Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks;

    d) die Bestellung des Abschlussprüfers;

    e) den Erlass einer Geschäftsordnung;

    f) die Berichterstattung und Rechnungslegung über die Tätigkeit der Stiftung gegenüber dem Stiftungskuratorium.

    § 10 Geschäftsführung

    Der Vorstand bedient sich zur Erfüllung seiner Aufgaben eines Geschäftsführers. Im Rahmen der vom Vorstand erlassenen Geschäftsordnung ist der Geschäftsführer insbesondere in folgenden Bereichen tätig:

    a) Verwaltung des Stiftungsvermögens,

    b) Vorbereitung und Durchführung der Beschlüsse des Vorstands und des Stiftungskuratoriums,

    c) Buchführung über den Bestand und die Veränderungen des Stiftungsvermögens sowie über die Einnahmen und Ausgaben der Stiftung,

    d) Vorbereitung der Jahresrechnung,

    e) Anzeigen der Zusammensetzung des Vorstands und des Stiftungskuratoriums sowie jeder Änderung in diesem Zusammenhang an die Stiftungsbehörde.

    § 11 Stiftungskuratorium

    (1) Das Stiftungskuratorium berät den Vorstand in allen Fragen der Stiftung.

    Es hat dabei insbesondere folgende Aufgaben:

    a) Aufstellung von Leitlinien über die Vergabe und Verwendung von Stiftungsmitteln;

    b) Beschlussfassung über den Stiftungshaushalt auf Vorschlag des Vorstandes;

    c) Entlastung des Vorstandes.

    (2) Außerdem beschließt das Stiftungskuratorium

    a) in weiteren in dieser Satzung vorgesehenen Fällen,

    b) in Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung oder

    c) sobald ihm eine Sache vom Vorstand zur Beschlussfassung vorgelegt wird.

    (3) Das Stiftungskuratorium besteht aus fünf Mitgliedern kraft Amtes. Die fünf Mitglieder sind:

    a) das vorsitzende Mitglied des Aufsichtsrates der NEULAND Wohnungsgesellschaft mbH;

    b) der/die Geschäftsführer/in der NEULAND Wohnungsgesellschaft mbH, der/die nicht bereits im Vorstand vertreten ist;

    c) das Vorstandsmitglied des Seniorenrings Wolfsburg, das durch Geschäftsordnung des Seniorenrings für die Kuratoriumsarbeit in der NEULAND Stiftung Wolfsburg verantwortlich ist;

    d) der/die Geschäftsführer/in Stadtjugendring;

    e) der/die Vorsitzende/r Sozialausschuss im Rat der Stadt Wolfsburg.

    Sollten zwei oder mehr der unter a) bis e) genannten Funktionen von derselben Person wahrgenommen werden, so ist für die jeweils später genannte Funktion der Vertreter im Amt Mitglied des Stiftungskuratoriums.

    (4) Vorsitzendes Mitglied des Stiftungskuratoriums ist das vorsitzende Mitglied des Aufsichtsrates der NEULAND Wohnungsgesellschaft mbH. Das Stiftungskuratorium kann ein stellvertretendes vorsitzendes Mitglied wählen.

    (5) Die Mitglieder des Vorstandes und der/die Geschäftsführer(in) sind berechtigt, an den Sitzungen ohne Stimmrecht teilzunehmen.

    (6) Der Vorstandsvorsitzende sorgt für die Ergebnisniederschrift der Sitzungen, die außerdem vom Vorsitzenden des Stiftungskuratoriums bzw. dem die Sitzung leitenden Kuratoriumsmitglied zu unterzeichnen ist.

    (7) Das Stiftungskuratorium wird vom vorsitzenden Mitglied des Stiftungskuratoriums – ggf. auch auf Verlangen des Vorstandes der Stiftung – zumindest aber zweimal jährlich einberufen. Die Einladung erfolgt schriftlich oder per E-Mail. Die Ladungsfrist beträgt zwei Wochen, sie kann im Einzelfall verkürzt werden. Die Sitzungen können den Erfordernissen entsprechend als Präsenz-Sitzung, als online-Sitzung über ein Videokonferenzsystem oder als hybride Sitzung mit teilweiser Anwesenheit eines Teils des Kuratoriums über ein Videokonferenzsystem gestaltet werden.

    (8) Das Stiftungskuratorium ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Ladung mehr als die Hälfte der Mitglieder, darunter das vorsitzende oder ein stellvertretendes vorsitzendes Mitglied, anwesend sind. Das Stiftungskuratorium beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder, wobei Stimmenthaltungen nicht mitgezählt werden. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des amtierenden vorsitzenden Mitglieds. Beschlüsse können auch im schriftlichen Umlaufverfahren gefasst werden, sofern kein Mitglied des Kuratoriums diesem widerspricht.

    § 12 Aufsicht, Rechnungslegung und Prüfung

    (1) Die Stiftung unterliegt der staatlichen Aufsicht nach Maßgabe der geltenden bundes- und landesrechtlichen Bestimmungen.

    (2) Das Geschäftsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr endet am 31.12. des Jahres, in dem die Anerkennung der Stiftung als rechtsfähig erfolgt.

    (3) Die Rechnungslegung erfolgt nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung.

    (4) Der Jahresabschluss ist von einem vom Vorstand bestellten Abschlussprüfer zu prüfen. Auf der Grundlage des geprüften Jahresabschlusses beschließt das Stiftungskuratorium über die Entlastung des Vorstands.

    § 13 Satzungsänderungen, Aufhebung und Zusammenlegung der Stiftung

    (1) Beschlüsse über Änderungen des Stiftungszwecks, über die Aufhebung der Stiftung und über die Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung werden vom Stiftungsvorstand und vom Stiftungskuratorium beschlossen. Ein derartiger Beschluss bedarf der Einstimmigkeit des Vorstands und einer mindestens Drei-Viertel-Mehrheit aller Mitglieder des Stiftungskuratoriums.

    (2) Über Satzungsänderungen, die nicht den Stiftungszweck betreffen, beschließt das Stiftungskuratorium auf Vorschlag des Vorstands. Der Beschluss bedarf der Mehrheit der anwesenden Mitglieder des Stiftungskuratoriums.

    (3) Im Falle der Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die Stadt Wolfsburg, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

    (4) Satzungsänderungen, Zusammenlegung und Aufhebung der Stiftung bedürfen der Genehmigung der Stiftungsbehörde.

    § 14 In-Kraft-Treten

    Diese Satzung tritt mit Genehmigung durch die Stiftungsbehörde in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 17.04.2014 außer Kraft.

  • Die NEULAND Stiftung Wolfsburg wurde im November 2013 anlässlich des 75. Stadtgeburtstags Wolfsburgs und des 75. Gründungsjubiläums der Neuland Wohnungsgesellschaft mbH ins Leben gerufen.

    Die NEULAND Wohnungsgesellschaft mbH ist die Stifterin der NEULAND Stiftung Wolfsburg. Sie ist in ihrer Entwicklung unmittelbar verknüpft mit dem städtischen Werden, Wachsen und Wandel – die Stadt und das Unternehmen sind ohne einander nicht denkbar.

    Seit 1938 haben sich die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der NEULAND Wohnungsgesellschaft mbH mit Sachverstand und Leidenschaft in die Stadtentwicklung eingebracht und soziale Verantwortung übernommen, wenn es darum geht, im Sinne ihrer Kunden oder der Stadt Probleme zu lösen.

    Durch die NEULAND Stiftung Wolfsburg kann dieses Engagement zusätzlich auf alle Menschen in der Stadt Wolfsburg und ihre Wohnquartiere ausgeweitet werden.

  • Die NEULAND Stiftung Wolfsburg wird von einem ehrenamtlichen Vorstand geleitet. Beraten wird er von einem fünfköpfigen Kuratorium. Vorstand und Kuratorium setzen sich aus verschiedenen Funktionsträgern der Stadt Wolfsburg zusammen. Durch ihre Funktionen kennen sich unsere Gremiumsmitglieder in der gesellschaftlichen Entwicklung in Wolfsburg aus, sie sind vernetzt und sie wissen, an welcher Stelle in Wolfsburg noch Handlungsbedarf besteht.

    Unser Vorstand

    Irina Franz, Geschäftsführerin der NEULAND Wohnungsgesellschaft mbH mit u.a. der Verantwortung für „Service & Soziales“

    Iris Bothe, Dezernentin der Stadt Wolfsburg mit u.a. der Verantwortung für den Bereich Jugend

    Unser Kuratorium

    Immacolata Glosemeyer, Vorsitzende des Aufsichtsrats der NEULAND Wohnungsgesellschaft mbH

    Hans-Dieter Brand, Geschäftsführer der NEULAND Wohnungsgesellschaft mbH

    Uwe Meister, Vorstand im Seniorenring Wolfsburg e.V.

    Christopher Donath, Geschäftsführer des Stadtjugendring e.V.

    Angelika Jahns, Sozial- und Gesundheitsausschuss der Stadt Wolfsburg

    Unser Stiftungsbüro

    Andrea Busch, Geschäftsführerin

    Jihan Ismail, Stiftungsmanagerin

    Miriam Nell, Stiftungsmanagerin

Die NEULAND Stiftung möchte die Wohnsituation in den Quartieren Wolfsburgs verbessern, will Verantwortung für die Stadt übernehmen und im Besonderen soziales Miteinander, gemeinsame Dialoge der jungen und alten Generationen und die gesellschaftliche Teilhabe sozial benachteiligter Bevölkerungsgruppen fördern. Dazu beschäftigt sie sich mit Projekten und Ideen rund um die Themen Wohnbedingungen, Lebensumfeld und soziales Miteinander in den Wohnquartieren Wolfsburgs. Das Ziel: Ein buntes, harmonisches Quartiersleben gestalten und die gesellschaftliche Entwicklung fördern.